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Erzgebirgskreis verzichtet auf Vorkaufsrecht für Naturschutzflächen

Das Landratsamt hat am 5. Februar 2025 in einer Pressemitteilung bekannt gege­ben, dass der Erzgebirgskreis zunächst im Zeitraum zwi­schen 1. Januar und 31. Dezember 2025 auf das Vorkaufsrecht für Naturschutzflächen ver­zich­tet. Die öffent­li­che Bekanntmachung der „Allgemeinverfügung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach Naturschutzrecht“ erfolg­te am sel­ben Tag.

Nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die sich in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten usw. befin­den, sofern dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein­schließ­lich der Erholungsvorsorge erfor­der­lich ist. Mit § 38 Sächsisches Naturschutzgesetz, der im Juli 2024 ergänzt wur­de, haben Gemeinden und Landkreise nun gleich­falls die­ses Vorkaufsrecht.

Wie begrün­det der Landkreis den Verzicht auf das Vorkaufsrecht? Hauptargument ist, Notare müss­ten sonst zu allen Kaufverträgen über Grundstücke im Erzgebirgskreis beim Landratsamt eine Vorkaufsanfrage nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz stel­len, was für Notare und das Landratsamt „zu einem erheb­li­chen Aufwand füh­ren“ wür­de, der „in kei­nem Verhältnis zu dem tat­säch­lich aus­ge­üb­ten Vorkaufsrecht“ stün­de. Der Grundstücksverkehr im Landkreis Erzgebirgskreis wür­de „unnö­tig erschwert“.

Wie hand­ha­ben die ande­ren Landkreise und kreis­frei­en Städte in Sachsen das Vorkaufsrecht auf Naturschutzflächen? Unsere Recherche hat erge­ben, dass die Landkreise Bautzen, Görlitz, Leipzig, Meißen, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis und Zwickau sowie die kreis­frei­en Städte Chemnitz und Dresden eben­falls auf das Vorkaufsrecht ver­zich­ten, größ­ten­teils bis auf Widerruf, also unbe­fris­tet – mit der glei­chen Begründung wie der Erzgebirgskreis, auch die Haushaltslage und ande­res wird erwähnt. Zur Stadt Leipzig und zum Landkreis Nordsachsen haben wir in den Amtlichen Bekanntmachungen kei­nen Eintrag gefun­den, dass sie auf das Vorkaufsrecht ver­zich­ten. Wir haben dort ange­fragt und war­ten noch auf die Antwort.

Demnach ver­zich­ten min­des­tens elf der drei­zehn säch­si­schen Landkreise und kreis­frei­en Städte auf das Vorkaufsrecht, der Erzgebirgskreis steht mit sei­ner Entscheidung also nicht allein da.

Dazu Kay Meister von der SPD-GRÜNE-Fraktion: „Das im Sächsischen Naturschutzgesetz neu ein­ge­räum­te Vorkaufsrecht von Naturschutzflächen ist aus mei­ner Sicht sinn­voll. Wirkungsvoller Naturschutz funk­tio­niert nur über Flächenverfügbarkeit, am bes­ten im Eigentum. Ich ver­ste­he, dass der büro­kra­ti­sche Aufwand im Landratsamt, kon­kret in der unte­ren Naturschutzbehörde, erheb­lich ist, gera­de ange­sichts der Personalsituation. In mei­nen Augen ist die Lösung aber nicht, auf ver­nünf­ti­ge Verwaltungsaktivitäten zu ver­zich­ten, son­dern die Personalsituation der unte­ren Naturschutzbehörde zu ver­bes­sern. Ich hät­te mir mehr noch das Vorkaufsrecht für Naturschutzverbände gewünscht, da aus mei­ner Erfahrung das gesell­schaft­li­che Interesse für die dau­er­haf­te Sicherung wert­vol­ler Naturschutzflächen sehr hoch ist. Das zei­gen bei­spiels­wei­se Crowdfundingprojekte* zum Erwerb von Naturschutzflächen auch in unse­rer erz­ge­bir­gi­schen Region.“

  • Pressemitteilung vom 5. Februar 2025, „Erzgebirgskreis ver­zich­tet auf das Vorkaufsrecht nach Naturschutzrecht“: www.erzgebirgskreis.de
  • Amtliche Bekanntmachung vom 5. Februar 2025, „Allgemeinverfügung
    über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach Naturschutzrecht“: www.erzgebirgskreis.de

* Crowdfunding, eng­lisch „Crowd“ = Menschenmenge, „Funding“ = Finanzierung -> zahl­rei­che Personen geben klei­ne­re und grö­ße­re Beträge zur Finanzierung eines Projekts, meist online


Nachtrag vom 3. März 2025:

Der Landkreis Nordsachsen hat in sei­nem Amtsblatt vom 21. Februar 2025 bekannt gege­ben, dass er voll­um­fäng­lich auf das Vorkaufsrecht ver­zich­tet, bis auf Widerruf.

Aus Leipzig erhiel­ten wir am 21. Febuar 2025 Antwort: „Die Stadt Leipzig berei­tet der­zeit eine beschränk­te Allgemeinverfügung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach § 38 Sächsisches Naturschutzgesetz i.V.m. § 66 Bundesnaturschutzgesetz vor. Beschränkt des­halb, da die Stadt Leipzig beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ver­zich­ten will.

Eine voll­um­fäng­li­che Allgemeinverfügung will die Stadt Leipzig nicht erlas­sen, da wir uns die Möglichkeiten für Grundstückskäufe im Kontext der Biotopverbundplanung gemäß §§ 20 Abs. 1, 21 BNatSchG i. V. m. §§ 19 Abs. 1 S. 2 SächsNatSchG offen hal­ten wollen.“