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Erzgebirgskreis verzichtet auf Vorkaufsrecht für Naturschutzflächen

Das Landratsamt hat am 5. Februar 2025 in einer Pressemitteilung bekannt gege­ben, dass der Erzgebirgskreis zunächst im Zeitraum zwi­schen 1. Januar und 31. Dezember 2025 auf das Vorkaufsrecht für Naturschutzflächen ver­zich­tet. Die öffent­li­che Bekanntmachung der „Allgemeinverfügung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach Naturschutzrecht“ erfolg­te am sel­ben Tag.

Nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die sich in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten usw. befin­den, sofern dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein­schließ­lich der Erholungsvorsorge erfor­der­lich ist. Mit § 38 Sächsisches Naturschutzgesetz, der im Juli 2024 ergänzt wur­de, haben Gemeinden und Landkreise nun gleich­falls die­ses Vorkaufsrecht.

Wie begrün­det der Landkreis den Verzicht auf das Vorkaufsrecht? Hauptargument ist, Notare müss­ten sonst zu allen Kaufverträgen über Grundstücke im Erzgebirgskreis beim Landratsamt eine Vorkaufsanfrage nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz stel­len, was für Notare und das Landratsamt „zu einem erheb­li­chen Aufwand füh­ren“ wür­de, der „in kei­nem Verhältnis zu dem tat­säch­lich aus­ge­üb­ten Vorkaufsrecht“ stün­de. Der Grundstücksverkehr im Landkreis Erzgebirgskreis wür­de „unnö­tig erschwert“.

Wie hand­ha­ben die ande­ren Landkreise und kreis­frei­en Städte in Sachsen das Vorkaufsrecht auf Naturschutzflächen? Unsere Recherche hat erge­ben, dass die Landkreise Bautzen, Görlitz, Leipzig, Meißen, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis und Zwickau sowie die kreis­frei­en Städte Chemnitz und Dresden eben­falls auf das Vorkaufsrecht ver­zich­ten, größ­ten­teils bis auf Widerruf, also unbe­fris­tet – mit der glei­chen Begründung wie der Erzgebirgskreis, auch die Haushaltslage und ande­res wird erwähnt. Zur Stadt Leipzig und zum Landkreis Nordsachsen haben wir in den Amtlichen Bekanntmachungen kei­nen Eintrag gefun­den, dass sie auf das Vorkaufsrecht ver­zich­ten. Wir haben dort ange­fragt und war­ten noch auf die Antwort.

Demnach ver­zich­ten min­des­tens elf der drei­zehn säch­si­schen Landkreise und kreis­frei­en Städte auf das Vorkaufsrecht, der Erzgebirgskreis steht mit sei­ner Entscheidung also nicht allein da.

Dazu Kay Meister von der SPD-GRÜNE-Fraktion: „Das im Sächsischen Naturschutzgesetz neu ein­ge­räum­te Vorkaufsrecht von Naturschutzflächen ist aus mei­ner Sicht sinn­voll. Wirkungsvoller Naturschutz funk­tio­niert nur über Flächenverfügbarkeit, am bes­ten im Eigentum. Ich ver­ste­he, dass der büro­kra­ti­sche Aufwand im Landratsamt, kon­kret in der unte­ren Naturschutzbehörde, erheb­lich ist, gera­de ange­sichts der Personalsituation. In mei­nen Augen ist die Lösung aber nicht, auf ver­nünf­ti­ge Verwaltungsaktivitäten zu ver­zich­ten, son­dern die Personalsituation der unte­ren Naturschutzbehörde zu ver­bes­sern. Ich hät­te mir mehr noch das Vorkaufsrecht für Naturschutzverbände gewünscht, da aus mei­ner Erfahrung das gesell­schaft­li­che Interesse für die dau­er­haf­te Sicherung wert­vol­ler Naturschutzflächen sehr hoch ist. Das zei­gen bei­spiels­wei­se Crowdfundingprojekte* zum Erwerb von Naturschutzflächen auch in unse­rer erz­ge­bir­gi­schen Region.“

  • Pressemitteilung vom 5. Februar 2025, „Erzgebirgskreis ver­zich­tet auf das Vorkaufsrecht nach Naturschutzrecht“: www.erzgebirgskreis.de
  • Amtliche Bekanntmachung vom 5. Februar 2025, „Allgemeinverfügung
    über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach Naturschutzrecht“: www.erzgebirgskreis.de

* Crowdfunding, eng­lisch „Crowd“ = Menschenmenge, „Funding“ = Finanzierung -> zahl­rei­che Personen geben klei­ne­re und grö­ße­re Beträge zur Finanzierung eines Projekts, meist online


Nachtrag vom 3. März 2025:

Der Landkreis Nordsachsen hat in sei­nem Amtsblatt vom 21. Februar 2025 bekannt gege­ben, dass er voll­um­fäng­lich auf das Vorkaufsrecht ver­zich­tet, bis auf Widerruf.

Aus Leipzig erhiel­ten wir am 21. Febuar 2025 Antwort: „Die Stadt Leipzig berei­tet der­zeit eine beschränk­te Allgemeinverfügung über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht nach § 38 Sächsisches Naturschutzgesetz i.V.m. § 66 Bundesnaturschutzgesetz vor. Beschränkt des­halb, da die Stadt Leipzig beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ver­zich­ten will.

Eine voll­um­fäng­li­che Allgemeinverfügung will die Stadt Leipzig nicht erlas­sen, da wir uns die Möglichkeiten für Grundstückskäufe im Kontext der Biotopverbundplanung gemäß §§ 20 Abs. 1, 21 BNatSchG i. V. m. §§ 19 Abs. 1 S. 2 SächsNatSchG offen hal­ten wollen.“

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Für fünf Schulen im Erzgebirgskreis kein Geld mehr für Schulsozialarbeit?

Anfang Februar war in der Freien Presse zu lesen, dass die Jobs von fünf Schulsozialarbeitern im Erzgebirgskreis bedroht sei­en. Was hat es damit auf sich?

Zuständig für Entscheidungen zur Jugendhilfe und Schulsozialarbeit ist im Erzgebirgskreis der Jugendhilfeausschuss. Der Ausschuss hat 24 Mitglieder, dar­un­ter acht Kreistagsmitglieder, die aus den Fraktionen CDU/FDP, AfD und Freie Wähler kom­men. Die SPD-GRÜNE-Fraktion hat kei­nen Sitz in die­sem Ausschuss.

Bei sei­ner Sitzung am 13. November 2024 hat der Jugendhilfeausschuss die Vorlage „Förderung von Maßnahmen auf der Grundlage des Jugendhilfeplanes des Erzgebirgskreises für das Jahr 2025 (Förderliste Jugendarbeit/Erziehungsberatung)“ beschlos­sen. Dazu gehört auch der Bereich Schulsozialarbeit.

Der Freistaat Sachsen finan­ziert seit August 2018 an Oberschulen eine Vollzeitstelle für Schulsozialarbeit, an ande­ren Schularten wer­den Personal- und Sachausgaben bis zu 80 Prozent bezu­schusst. Für 2025 soll­ten an 50 Schulen im Erzgebirgskreis Schulsozialarbeitsstellen geför­dert wer­den. Laut Landratsamt rei­chen die Mittel vom Land wegen der Tarifentwicklungen seit 2023 nicht mehr aus. Deshalb sol­len fünf Schulen ab 1. Juli 2025 kei­ne wei­te­re Zuwendung für Schulsozialarbeit erhal­ten: die Gymnasien Olbernhau, Stollberg, Zschopau, Zwönitz und die Grundschule Aue-Zelle. Grundlage für die­se Auswahl ist eine Art Ranking der Schulen, eine „prio­ri­sier­te Schulstandortliste“ des Landratsamts mit Kriterien wie Anzahl Schülerinnen/Schüler und Schulpflichtverletzung.

„Wir machen uns für den Erhalt der Schulsozialarbeit stark“, so Thomas Lein, Vorsitzender der SPD-GRÜNE-Fraktion. „Wenn Mittel in den Straßenbau gesteckt wer­den, ist am Ende die Straße saniert, das Ergebnis auf den ers­ten Blick zu sehen. Wenn Mittel in Schulsozialarbeit flie­ßen, gibt es kei­ne Ergebnisse, die man ein­fach in einer Liste abha­ken kann. Dass der Freistaat Schulsozialarbeit an Oberschulen kom­plett för­dert, ist aller­dings ein Beleg, dass Schulsozialarbeit nötig ist und wirkt. Die Frage ist, war­um ande­re Schularten kei­ne Schulsozialarbeitsstelle bezahlt bekom­men. Haben zum Beispiel in Gymnasien oder Grundschulen die Kinder und Jugendlichen kei­nen Bedarf? Das darf bezwei­felt wer­den. Intakte Straßen sind wich­tig. Es soll­ten aber auch in Zukunft Leute auf die­sen Straßen unter­wegs sein. Das heißt, Landkreis und Freistaat müs­sen in den Nachwuchs inves­tie­ren. Schulsozialarbeit ist nur ein Aspekt beim gro­ßen Thema Schule. Aber einer, der einen Unterschied machen kann.“

  • Tagesordnung Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 13. November 2024: https://ris-erzgebirgskreis.zv-kisa.de
  • Artikel Freie Presse vom 5. Februar 2025, „,Würde ich nicht posi­tiv den­ken, wäre ich längst weg‘ – Jobs von fünf Schulsozialarbeitern im Erzgebirgskreis bedroht“: www.freiepresse.de

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Erzgebürger: bis 31. März Vorschläge für Ehrenamtspreis einreichen

Zum sieb­ten Mal loben der Landrat und der Kreistag des Erzgebirgskreises den Ehrenamtspreis „Erzgebürger“ aus. Man kann dafür Personen, Vereine, Gruppierungen, Institutionen oder Projekte im Landkreis vorschlagen.

Es gibt vier Kategorien: Engagement für das Gemeinwohl, Engagement für eine lebens­wer­te Heimat, Engagement für Kultur, Sport und Tourismus sowie den Sonderpreis „Jung und enga­giert im ERZ“.

Die Vorschläge sind bis Montag, 31. März 2025, ein­zu­rei­chen, und zwar online, per E‑Mail oder Brief.

Eine Jury ermit­telt die Preisträgerinnen und Preisträger. Diese wer­den bei einer Gala am 7. November 2025 im Kulturhaus Aue bekannt gege­ben. Von der SPD-GRÜNE-Fraktion ist Holger Haase Mitglied der Jury: „Es ist kei­ne leich­te Aufgabe, aus dem viel­schich­ti­gen, umfang­rei­chen Engagement eine Auswahl zu tref­fen. Aber zu sehen, wie vie­le Menschen sich auf vie­ler­lei Art und Weise im Landkreis ehren­amt­lich ein­brin­gen, macht Hoffnung und Mut, gesell­schaft­li­che Herausforderungen auch in Zukunft zu meis­tern und unse­re Heimat lebens- und lie­bens­wert zu gestalten.“

Mit dem Erzgebürger-Preis und der Gala soll zum einen kon­kret Menschen gedankt wer­den, die Zeit und Herzblut in ein Ehrenamt ste­cken. Zum andern rich­tet sich bei die­ser Gelegenheit der Scheinwerfer aufs Ehrenamt ins­ge­samt: Ohne all die Ehrenamtlichen wür­den Landkreis und Gemeinden schlecht daste­hen, gera­de da bei knap­pen Mitteln und klam­men Kassen oft genug zuerst bei Kultur und Sozialem gekürzt wird.

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Kommunales Bürgerbudget: 40.000 Euro für Projekte vor Ort im Erzgebirgskreis

Der Freistaat Sachsen und der Erzgebirgskreis stel­len 2025 wie­der ein kom­mu­na­les Bürgerbudget in Höhe von 40.000 Euro bereit. Insgesamt zwan­zig Projekte wer­den mit einem Betrag von jeweils 2.000 Euro unter­stützt. Bewerben kön­nen sich dafür Bürgerinnen und Bürger des Erzgebirgskreises ab sech­zehn Jahren sowie gemein­nüt­zi­ge Verbände und Vereine.

Die Projekte müs­sen einen direk­ten Bezug zum eige­nen Wohnort bzw. der Gemeinde haben und den Menschen vor Ort zugu­te kom­men. Das Landratsamt nennt als Beispiele: Anlegen von Streuobstwiese/Blumenwiese/Kräutergarten, Bank/Wanderweg, Beschilderung his­to­ri­scher Gebäude und Stadtgeschichtliches, Spielplatzgestaltung, Naturschutzprojekte, Kostüme für Umzüge, Nachbarschaftsprojekte, Mitfahrbank, Büchertauschtelefonzelle, Unterstellmöglichkeit für Skatepark/Fahrräder, Zuschuss Dorf‑, Gemeinde- oder Stadtteilfest, Grillstellen/Feuerstellen/Ortspyramide.

Die zustän­di­ge Gemeinde muss über das Projekt infor­miert wer­den und auch eine kur­ze Stellungnahme für den Antrag bei­steu­ern. Wichtig: Das Projekt muss im Laufe die­ses Jahres, also bis 31. Dezember 2025, umge­setzt werden.

Der Antrag ist online aus­zu­fül­len und ein­zu­rei­chen, bis spä­tes­tens 16. März 2025. Eine Jury ent­schei­det dann, wel­che zwan­zig Projekte geför­dert werden.